Bürgerbegehren auf Durchführung eines Bürgerentscheids “Trinkwasser zurück in Gemeindehand”
Zusammenfassung der Stellungnahme der Kommunalaufsicht:
Das Bürgerbegehren ist nicht zulässig
wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot. “Gemäß Art.18a Abs.4Satz1 GO muss ein Bürgerbegehren eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten.”
Nach der Rechtsprechung ist die Verbindung mehrerer Fragen in einem Bürgerbegehren nur zulässig, wenn die Teilfragen nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen und eine einheitliche abgrenzbare Materie bilden …”
Dies sei im Begehren nicht gegeben.
wegen inhaltlicher Gründe
Sämtliche Begründungen wie geringer Einfluss der Gemeinde, fehlende Gegenleistung auf Übertragung des Wasserwerks, keine Möglichkeit zur Verhinderung einer Privatisierung seien inhaltlich unrichtig. Ebenso die Aussage, dass Brunnen geschlossen werden oder fremdes Wasser zugeführt werden könnte.
wegen des Infoblattes der Unterschriftensammler
Die Kommunalaufsicht bestreitet -wie im Infoblatt behauptet- zu einer Unterschriftensammlung für ein Bürgerbegehren geraten zu haben. Das Infoblatt enthielte unrichtige Aussagen. Es sei von den Sammlern an mindestens einen Bürger weitergegeben worden. Es wäre”…allein wegen der Ausführungen im Infoblatt bereits von einer Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens auszugehen.”
GR Schnorfeil weist darauf hin, dass die Fragestellung kein Problem darstelle, da sie eindeutig auf die Rückführung des Wasserwerks ziele. Es gehe auch im Moment nicht um die konkrete Gefahr einer Privatisierung, sondern um die mögliche Gefahr, denn das EU-Recht werde in der Zukunft immer mehr nationale Regelungen ersetzen. Von den Initiatoren der BI sei ihm gesagt worden, dass die Kommunallaufsicht zu einem Bürgerbegehren geraten habe.
Er schlage, um Rechtssicherheit zu erreichen, daher entweder die Durchführung eines Ratsbegehrens mit den entsprechenden Forderungen vor oder die Annahme des AWA Angebotes und Abschluss eines Betriebsführungsvertrages mit der AWA. Es gehe für den GR darum rechtliche Unsicherheiten einer Eigentumsübertragung zu bedenken.
Im GR bestehen erhebliche Unterschiede in der Bewertung der Stellungnahme der Kommunalaufsicht. Die Mehrheit der Gemeinderäte sieht das Bürgerbegehren als rechtlich unzulässig und lehnt die Durchführung ab (11:4)
Planfeststellungsbeschluss St 2068 – Umfahrung Weßling – Schreiben der AWA Ammersee vom 16.3.2010
Der Beschluss verneint eine Gefährdung des Wörthseer Wassers. Falls die Gemeinde weiter klagen wollte, rät die AWA dazu, einen Gutachter mit der Durchführung weiterer Probebohrungen zu beauftragen. GR Schnorfeil rät von einer Klage der Gemeinde ab, die allenfalls dazu führen könnte, dass zum Trinkwasserschutz noch mehr Beton verbaut würde, nicht jedoch die Umgehung verhindert werden könnte, zumal der BUND Naturschutz und der AWA weiterklagen würden. Der GR lehnt mehrheitlich eine weitere Klage ab (13:2).
Bauanträge, Bauvoranfragen:
Gemeinde Wörthsee, Seepromenade, Fl.Nr. 61
Bauantrag zur Errichtung eines neuen Kioskes am Badeplatz Birkenweg
Bgm Flach erklärt, dass die Vertragsverhandlungen mit dem Grundstücksbesitzer auf einem guten Weg wären. Der GR stimmt dem Antrag einstimmig zu..
Verschiedenes:
Grundschulneubau: Die Gemeinde hat ein Projektsteuerungsbüro
Die Gemeinde hat im Neubau des Zweckverbandes Sozialer Wohnungsbau das Belegrecht für 22 Wohnungen
Die Bohrung zur Überprüfung des Baugrundes für die zukünftige Grundschule wurde in Auftrag gegeben. Es liegen noch keine Ergebnisse vor.
GR Wittenberger überreicht dem GR den Tätigkeitsbericht des Energiewendevereins
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Christel Muggenthal, 14.04.2010
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